An die Vorschriften zur Prüfung der Krane denken
Arbeiten durch den Kranführer vgl. Krankontrollbuch
Arbeiten an Kranen und deren Mängel müssen lückenlos dokumentiert werden.
Die Durchführung der wiederkehrenden Wartung bei Krananlagen ist eine vorbeugende Maßnahme, die dazu dient die Funktionssicherheit der Krananlagen für einen längeren Zeitraum zu gewährleisten.
Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.
Festgestellte Mängel oder erforderliche Reparaturen sind sofort im Kontrollbuch zu dokumentieren und umgehend dem Vorgesetzten vorzulegen
Krankontrollbuch: Managen und organisieren Sie die Kranprüfungen mit dem Wartungsplaner.
Unsere Software wurde für die Prüfung von Kranen, Flurförderzeugen und Gabelstapler entwickelt.
Behalten Sie den Überblick über derzeitige und zukünftige Termine und Fristen.
Aufgrund der Modultechnik lässt sich der Wartungsplaner nach Bedarf an die Anforderungen anpassen.
Sichere Dokumentation: Überprüfen und warten Sie Ihre Krane.
Nach Abschluss der Prüfung / Wartung werden die überprüften Krane durch einen Instandhaltungsnachweis dauerhaft gekennzeichnet.
Der Wartungsplaner erzeugt eine einen detaillierten Krankontrollbuch der durchgeführten Wartungsarbeiten.
Weiterführende Informationen zu den Wartungsplaner Modulen
Pflichten des Kranführers
(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.
Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.
(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.
Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 2 Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen,
Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.
(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen,
die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.
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